Das Thema Corona-Überbrückungshilfen hat in letzter Zeit wieder für Diskussionen gesorgt.
Hintergrund sind Meldungen aus Niedersachsen, wonach die dort zuständige „NBank“
Rückforderungsbescheide an Mäster und Sauenhalter, aber auch an Betriebe anderer Branchen
versendet. Das bestätigen Geschäftsführer niedersächsischer EGs. Eine Linie, wer da und wer nicht
betroffen ist, sei aber noch nicht zu erkennen. Bislang erscheint es so, als ginge das nach Belieben
des Sachbearbeiters. In der Ausgabe des Westfälischen Wochenblattes 21/2025 wurde recht gut
herausgearbeitet, welche Unterschiede es im Vorgehen bei der Vergabe in NRW und in
Niedersachsen festzustellen sind. Wobei man immer zwischen den Härtefällen (in NRW max. 150.000
EUR) und den Überbrückungshilfen unterscheiden muss.
Am letzten Freitag gab es zu dem Thema einen Termin im niedersächsischen Wirtschaftsministerium.
Ergebnis: Die Betriebsleiter können bei Ablehnung ihres Antrages 3 mal 3 Wochen Fristverlängerung
beantragen für eine Neubegründung des Antrags. Der Widerspruch hat bezüglich der Rückzahlung
aufschiebende Wirkung. Dieser muss betriebsindividuell begründet sein, Hinweise auf einen
allgemeinen Preisverfall reichen nicht. Ob bei Rückforderung Zinsen anfallen, ist politisch noch nicht
entschieden.
Sowohl der WLV als auch Steuerberater hatten in den letzten Monaten Kontakt zu NRW
Bezirksregierungen. Grundsätzlich bestand dort keine Neigung zur erneuten Überprüfung der Frage,
ob die seinerzeitigen Umsatzrückgänge durch Corona bedingt waren. Dann müsste nicht nur in der
Schweineproduktion, sondern auch in anderen Bereichen wie die Gastronomie, dem
Veranstaltungsgewerbe etc. die Frage gleichermaßen gestellt werden. Entsprechende inhaltliche wie
eventuell daraus resultierende juristische Auseinandersetzungen wären kaum zu stemmen. Hat doch
schon die Bearbeitung der Anträge die Steuerberater und Finanzämter in vielen Fällen über Monate
überfordert. Es gibt bislang auch in anderen Bundesländern kein letztinstanzliches Urteil, wonach
speziell die Schweinhalter keinen Anspruch auf die Hilfen gehabt hätten.
Davon zu unterscheiden ist der Umstand, dass es auch in NRW bislang wenig Schlussabrechnungen
der Anträge gibt. Erst dann ist Rechtssicherheit festgestellt. Bei fehlenden Schlussabrechnungen
waren aber bislang nicht grundsätzlichen Bedenken, sondern der arbeitsmäßigen Überlastung Grund
für Verzögerungen.
Fraglich waren immer schon jene einzelbetrieblichen Fälle sein, wo in einzelnen Monaten extrem
hohe Einnahmen verbucht wurden, in davor oder dahinterliegenden Monaten über 30 %
Umsatzrückgänge gegenüber 2019 zu verzeichnen waren.
Auch wissen einige Landwirte nach Hinweis ihrer Steuerberater seit Jahren, dass sie wegen
Überzahlung zurückerstatten müssen, aber noch keinen entsprechenden Bescheid erhalten haben
und daher bislang nicht zurücküberweisen konnten. Das sind aber Einzelfälle!
Nach ganz aktueller Information zeichnet sich in NRW folgendes ab:
Es gibt ein Arbeitspapier in NRW – dessen Inhalt wir noch nicht kennen – wonach alle
Bezirksregierungen gleich vorgehen sollen.
Seitens des SVR w.V. stellen wir uns folgende Vorgehensweise vor:
Sollten die Schweinehalter – ob Überbrückungshilfe oder Härtefall – mit Rückforderungen
konfrontiert werden und zwar mit der grundsätzlichen Begründung, der Umsatzrückgang sei nicht
Corona-, sondern ASP-bedingt gewesen, würden wir kurzfristig Ferkelerzeuger und Mäster von SVR
w.V und AGRVIEH sowie deren Wirtschafts- und Steuerberater zu einer Informationsveranstaltung
einladen.
Dort wird dann ein Experte auf diesem Gebiet über die Situation und die Aussichten für eventuelle
Klageverfahren berichten. Das Vorgehen in NRW wird bis dahin bekannt sein. Dabei spielt auch eine
Rolle, ob der Bund bei den Vergabekriterien die Formulierung „ausschließlich Corona-bedingt“
gefordert hat oder ob sich die Bundesländer nachträglich zu einer Einschränkung der Förderkriterien
entschieden haben.
Bei einer Rückforderung kämen auf die Betriebe auch Zinszahlungen zu.
Es wird auch zu diskutieren sein – entscheiden wird später jeder selbst – ob man bei einer
Grundsatzentscheidung gegen die Schweinehalter die Klageverfahren einer Fachanwaltskanzlei
überträgt und SVR eventuell die Anschubkosten vorläufig übernimmt.
Diese Kanzlei müsste sich dann zu regelmäßigen Information an die Betriebe und deren StBs
verpflichten.
In Niedersachsen sind schon Klagen gegen die Rückforderungsbescheide bei Gerichten anhängig.
Urteile sind aber kurzfristig nicht zu erwarten.
Derzeit gilt aber: Es gibt in NRW jetzt – Anfang Juni 2025 – keine Rückzahlungsdiskussionen. Dies
mag auch mit dem unterschiedlichen Vorgehen von NRW und Niedersachsen bei der Genehmigung
zusammenhängen. Bis zu einem anderen Stand der Dinge sind daher keine öffentlichen
Diskussionen angesagt!
Dr. Frank Greshake
Anlage: Artikel Wochenblatt Westfalen-Lippe, Ausgabe 21/2025 Seite 13
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