Keine Mautgebühr für Landwirte


Seit dem 01.07.2018 gilt die Mautpflicht für Fahrzeuge über 7,5t zulässigem Gesamtgewicht auf unseren Bundesstraßen. Für die Landwirtschaft wurde eine Ausnahmeregelung erzielt. Diese Ausnahmeregelung sieht vor, land-oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge, die bauartbedingt schneller als 40km/h fahren, von der Mautpflicht zu befreien. Die Änderung wird jedoch erst frühestens zum 1.01.2019 in Kraft treten.

Fazit ist somit, Landwirte sind nicht gehalten eine Maut zu entrichten bzw. zur Vermeidung ihre Trecker auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 40km/h zu drosseln. Traktoren von Lohnunternehmern, die schneller als 40km/h bbH fahren, müssen jedoch weiterhin seit dem 01.07.18 auf Bundesstraßen Maut zahlen. Dies gilt jedoch nur, wenn Ladung transportiert wird. Bei Leerfahrten und Fahrten mit Arbeitsgeräten ist die Mautpflicht ausgenommen.

Weiter Informationen finden Sie auf der Internetseite des des Bundesamtes für Verkehr und digitale Infrastruktur: www.bmvi.de

Urheberrecht zum Bild:
Urheber: Klaus Foehl Quelle:https://de.wikipedia.org, Link zum Original: https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Mautbr%C3%BCcke01_2009-04-13.jpg, Titel: "Mautbrücke auf der A81 nördlich von Tauberbischofsheim", Lizenz: CC BY-SA 3.0 https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de, Änderungen: cropped und Auflösung reduziert