Schlachtschweinevermarktung: Ferkelherkunft gefragt!


Ab 1. April ist es soweit: Gemäß Durchführungs-VO (EU) zur Herkunftskennzeichnung von Schweinefleisch Nr. 1337/2013 muss mit jeder Schlachtschweinelieferung die Ferkelherkunft angegeben werden. Andernfalls unterbleibt die Schlachtung.

Praktikable Lösung
Es hat lange gedauert, bis aus einem bürokratischen Monstrum eine zumindest relativ praktikable Lösung wurde. Jetzt sieht es aber danach aus. Letztendlich sah aber auch die EU-Kommission ein, dass es bei Ferkeln weder eine Einzeltier-kennzeichnung noch eine einzeltierbezogene berechenbare Mastdauer zu realisieren ist.

Letztlich haben EU-Kommission, Deutscher Bauernverband, Veterinärbehörden und Schlachtbranche folgendes abgestimmt:
Im Rahmen der zu ändernden Standarderklärung zur Lebensmittelkette wird die Ferkelherkunft abgefragt. Der Begriff „Aufzucht“ bedeutet laut vereinbarter Definition, dass die Schweine mindestens 4 Monate in einem EU-Land gehalten wurden. Bei deutschen Ferkeln gibt es keinerlei Definitionsprobleme, sofern sie ununterbrochen in Deutschland gehalten wurden. Bei diesen Schlachtschweinen ist in Kürze anzukreuzen: „Geboren und aufgezogen in Deutschland“. Bei ausländischen EU-Ferkeln wird davon ausgegangen, dass diese im Durchschnitt der Ferkelpartie bei Aufstallung weniger als 30 kg wiegen

– bei Schlachtung nicht älter als 6 Monate sind und
– bei Schlachtung ein mittleres Lebendgewicht von mehr als 80 kg aufweisen

Hier ist anzukreuzen: „Aufzucht in Deutschland“.Treffen die vorgenannten Bedingungen nicht zu, ist die Aufzucht konkreter anzugeben. Relativ einfach ist das noch für Schweine, die direkt vor der Schlachtung aus dem Ausland importiert werden. Hier wird angekreuzt „Aufgezogen in … „ und das Herkunftsland – z .B. die Niederlande – eingetragen. Bei Aufstallung von Ferkeln aus einem EU-Land mit einem mittleren Lebendgewicht über 30 kg oder EU-Ferkeln mit einem mittleren Lebendgewicht bei Schlachtung unter 80 kg (z.B. Spanferkelpartien aus NL-Ferkeln), heißt es zukünftig: „Aufgezogen in mehreren Mitgliedsstaaten der EU“.

Der Landwirt ist verantwortlich
Grundsätzlich ist der Landwirt als Lebensmittelunternehmer für die korrekte Herkunftsangabe verantwortlich. Er muss für jede einzelne Lieferung von Schlachtschweinen die Herkunft mittels Standarderklärung/kombiniertem Lieferschein bestätigen und unterzeichnen. Befinden sich in einer Lieferung Tiere mit unterschiedlicher Herkunft, sind diese getrennt zu kennzeichnen, deutlich sichtbar tätowieren, zu verladen und jede Gruppe mit einem separaten Begleitschein zu versehen!
Schlachtschweine ohne korrekte und durch den Landwirt (nicht Vermarkter!) bestätigte Herkunftsangabe dürfen Schweine nicht mehr zur Schlachtung und Frischfleischgewinnung zugelassen werden. Voraussetzung ist die eindeutige Kennzeichnung/Tätowierung aller Schweine und deren Vermerk auf den Begleitunterlagen.
Den Mästern muss man empfehlen, sich jetzt unbedingt „Standarderklärungen zur Lebensmittelsicherheit“ bzw. Lieferscheine mit integrierter Standarderklärung zu besorgen, die diese Informationen zum Herkunftsnachweis beinhalten Siehe Beispiel oben unter „Downloads“ bei „Lieferschein Schwein“ klicken. In NRW ist ein kombinierter Lieferschein mit Standarderklärung durch das Ministerium zugelassen.
Also: Jetzt Kontakt mit dem Schlachtbetrieb bzw. Vermarkter aufnehmen. Sonst kann d er Mäster ab 1. April seine Schweine vom Schlachtbetrieb wieder abholen. Das wäre kein schöner Aprilscherz!

30 kg Ferkeleinstallgewicht: Vieheinheiten beachten!
Für Mäster mit knappen Vieheinheiten und Mast von EU-Ferkeln kann es jetzt problematisch werden. Sie kaufen in der Regel Ferkelgruppen mit über 30 kg Einstallgewicht, um ihre knappen Vieheinheiten bestmöglich zu nutzen. Speziell bei dänischen Importferkeln war dies problemlos möglich.
Die fallen zukünftig aber unter die Rubrik “Aufgezogen in mehreren Mitgliedsstaaten der EU“. Will die der bisherige Abnehmer wirklich haben? Nachfragen ist angesagt. So haben bereits verschiedene LEH-Ketten erklärt, dass sie dieses Fleisch nicht nehmen. Die Schlachter wollen auch nicht so recht. Sie müssen zukünftig im Schlacht- und Zerlegebetrieb zwischen deutschen (inclusive eingedeutschten EU-Ferkeln unter 30 kg) und meist niederländischen Importschweinen differenzieren. Hinzu kommt noch die separate Behandlung von Nicht-QS-Schweinen und Kat. 3 – Schweinen. Noch eine Sorte Schwein wollen sie daher nicht. Die Westfleisch eG hat schon angekündigt, solche Partien müsten zukünftig mindestens 3 Tage vor der Schlachtung als solche angemeldet werden. Einfacher wird das Vermarkten also nicht.
Wer Ferkel über 30 kg Einstallgewicht aufgrund seiner Vieheinheitenproblematik benötigt, wird wohl zukünftig auf deutsche Ferkel zurückgreifen.