Bei der TA-Luft 2021 handelt es sich um eine rechtsbindende Verwaltungsvorschrift für Behörden z. B. Umweltbehörde.
Im Rahmen der Vorsorge müssen nun die Umweltbehörden für bestehenden BlmSch-Anlagen (G/V-Anlagen) eine nachträgliche Anordnung zur Umsetzung der Anforderungen nach der neuen TA-Luft 2021 durchzuführen. Dies erfordert in den meisten Fällen eine Neugenehmigung der BlmSch-Anlage!
| Nr. | Anlagenbeschreibung | Verfahrensart | Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU |
| 7.1.7.1 | 2.000 oder mehr Mastschweineplätze | G | E |
| 7.1.7.2 | 1.500 bis weniger 2.000 Mastschweineplätze | V | |
| 7.1.8.1 | 750 oder mehr Sauenplätze | G | E |
| 7.1.8.2 | 560 bis weniger 750 Sauenplätze | V | |
| 7.1.9.1 | 6.000 oder mehr Ferkelplätze | G | |
| 7.1.9.2 | 4.500 bis weniger als 6.000 Ferkelplätze | V |
Tabelle 1: Kategorisierung von Tierhaltungs-Anlagen nach Verfahrensart des Genehmigungsverfahrens
Folgende verpflichtende Maßnahmen werden nun gefordert:
- Verpflichtende Maßnahmen:
- Umsetzung einer Nährstoffangepassten Fütterung: (Bis Dez. 2024)
- NP-reduziert bei Geflügel (-10% NH3-Emission)!
- Stark NP-reduzierte Fütterung bei Schweinen (-20% NH3-Emission)!
- Durchführung nach Runderlass zur Umsetzung der Fütterungsvorgaben TA-Luft 2021 vom 15.12.2023!
- G- bzw. IED-Anlagen: Abluftreinigungsanlage (70% NH3-Minderung) in der Schweine-/ Geflügelhaltung bis Dez 2026!
- V-Anlagen: sonstige Maßnahmen mit mind. 40% NH3-Minderung bis Ende 2029!
- Z.B. Güllekühlung, Reduzierung der Gülleoberfläsche, Gülle-/Wasser-Kanal, Sehr stark NP-red. Fütterung etc.
- Ein Unterschreiten der Fütterungsvorgaben (z.B. sehr stark NP-red. Fütterung) kann als weitere Maßnahme zur NH3-Minderung angerechnet werden!
- Massenbilanzierung (Nährstoffkonzentration & tatsächlicher Futterverbrauch) als Nachweis der Einhaltung einer Stickstoff (N) und Phosphor (P) reduzierten Fütterung jährlich erforderlich!
- Umsetzung einer Nährstoffangepassten Fütterung: (Bis Dez. 2024)
- Abdeckung der Güllebehälter mit einem festen Dach /Zeltdach mich > 85% Emissionsminderung!
Im Rheinland haben die Kreise Viersen, Heinsberg, Wesel, Düren die betroffenen Betriebe kontaktiert und auf die Verfahrensweise hingewiesen.
Dabei wurde der Status Quo der vorhanden Güllebehälter und deren Güllebehälterabdeckung aufgenommen und die praktizierte Fütterung (teilweise mit Fütterungszertifikat gemäß Handlungserlass NRW) geprüft. Die nachträgliche Anordnung zur Umsetzung der neuen Fütterungsvorgaben nach der TA-Luft 2021 wurde in einzelnen Kreisen schon vollzogen. Der Nachweis der praktizierten Fütterung ist mittels Massenbilanzierung (Stallbilanz) meist ertmals ab 2026 für Kalenderjahr 2025 bzw. Wirtschaftsjahr 2025/26 nachzuweisen.
Manchmal entsprechen die vorhanden Schwimmfolien bzw. Hexacover-Abdeckungen nicht den neuen Anforderungen, sodass hier neue Güllebehälterabdeckungen erforderlich werden. Je nach Zustand, Restanddauer und statischen Gegebenheiten der vorhanden Güllebehälter ist eventuell im Neubau des Behälters erforderlich.
Der Kreis Kleve ist nach derzeitigen Kenntnisstand noch nicht tätig geworden. Der Kreis Kleve sieht auch für viele Bestehende BlmSch-Anlagen ohne ausreichender Futtergrundlage keine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit zur Umsetzung der Maßnahmen nach TA-Luft 2021! Dies betrifft insbesondere Tierhaltungsanlagen im geschlossenen System (Sauen + Mast), Schweinemastbetriebe & Geflügelbetriebe ohne ausreichender Futtergrundlage.
Die Kreise sprechen derzeit erst einmal die Betreiber der IED-Anlagen (E) bzw. großen BlmSch-Anlagen (G) zur Umsetzung der TA-Luft 2021 an, da diese bis Ende 2026 eine Nachrüstung einer Abluftreinigungsanlage (ARA) mit min. 70% Ammoniakreduzierung an allen Tierplätzen herstellen müssten.
Hier tretten in der Praxis folgende Probleme und Unsicherheiten auf:
- Die Hersteller der ARA beurteilen die Nachrüstfähigkeit und den wirkungssicheren Betrieb der ARA sehr unterschiedlich.
- Die Kostenvoranschläge der Hersteller sind unvollständig und weisen die notwendigen betriebsindividuellen Zusatzkosten zur Nachrüstung der ARA nicht aus. Die Angaben zum Verbrauch von Energie (Strom), Säure & Lauge und zum Anfall von Abschlämmwasser fehlen meist. Für eine Schweinemastbetrieb mit ca. 3000 Plätzen in 4 Gebäuden (alle Gebäude < 1500 Plätze) belaufen sich derzeit die noch nicht vollständigen Kostenvoranschläge bereits auf > 600.000€, wobei nicht alle Stallgebäude eine Nachrüstung der ARA ermöglichen. An diesem Beispiel ist Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Nachrüstung der ARA an den Stallgebäuden für nicht gegeben! => Dann werden aber andere Minderungsmaßnahmen mit min. 40% Ammoniakminderung erforderlich!
- Die genannten Minderungstechniken zur Reduzierung der Ammoniaemissionen nach Anhang 11 um 40% Ammoniakminderung zu erzielen, stellen aber keine wirtschaftliche Alternative bzw. Genehmigungsfähigkeit dar. a. Güllekühlung ist wegen dem hohen Energiebedarf nicht wirtschaftlich! b. Gülleansäuerung ist wegen dem fehlenden & erforderlichen Betonschutz nicht genehmigungsfähig! c. Geneigter Teilspaltenboden mit Kotbändern ist vielerorts nicht nachrüstbar! d. Geneigte Seitenwände im Güllekanal nachzurüsten erfordert eine vollständige Demontage der Stalleinrichtung und des Spaltenbodens, sodass es zu Produktionsstillstand und zusätzlichen Kosten für beschädigte Einrichtung in Folge der Demontage kommen wird.
- Der Umbau zum Außenklima-Tierwohlstall wird aus emmisionsrechtlicher Sicht (Geruch + N-Deposition) und wegen den räumlichen Gegebenheiten der Stallgebäüde oft nur die Ausnahme darstellen. Benzoesäure in der Schweinefütterung, etc. damit zum Erreichen der 40% Ammoniakminderung auch praktikable wirtschaftlich tragbare Maßnahmen anerkannt werden können.

