Wenn die Tierhaltung aufgegeben wird…


Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb die Tierhaltung aufgibt, sind darüber eine Reihe von Institutionen zu informieren. In der Regel wird eine Aufgabe des Betriebes oder auch nur der Tierhaltung gut vorbereitet. Aber es gibt auch in wirtschaftlich auf Hochtouren laufenden Betrieben tragische und plötzliche Erkrankungen oder Unfälle sowie Todesfälle. Nicht selten sind Angehörige überfordert oder die Hinterbliebenen schon so weit von der Landwirtschaft weg, dass keine Vorstellung mehr besteht, wer da alles zu informieren ist. Und manchmal spart eine zeitnahe Information Geld, weil sonst die nächsten Gebühren oder Rechnungen fällig sind.  Informiert der Betriebsleiter selbst, ist eine Legitimation nicht notwendig. In einigen Fällen – wenn z.B. Verwandte sich für einen Verstorbenen melden – wird man sich legitimieren müssen. Das kann aber auch nachträglich erfolgen.

Veterinäramt

Das zuständigen Veterinäramt des Kreises ist mit dem Verlassen des letzten Tieres schriftlich zu informieren. Das gilt auch, wenn z.B. die Schweine abgeschafft wurden, aber noch Rindvieh auf dem Betrieb ist. Für die Tierseuchenbekämpfung ist eine aktuelle Liste aller Halter nach Tierarten – auch Hobbyhalter – für die Behörde wichtig.

Tierseuchenkasse

Die Tierseuchenkasse muss in der Regel nicht informiert werden. Sie fragt einmal jährlich von sich aus nach dem Tierbestand oder eben dessen Aufgabe.

Betriebshaftpflichtversicherung/Ertragsschadenversicherung

Die Prämienhöhe ist auch an eine Tierhaltung (Tierhalterhaftpflicht-Versicherung) gebunden. Ein schriftlicher Hinweis empfiehlt sich. Oder auch die telefonische Rücksprache mit seinem Versicherungsagenten, für welche weiteren Versicherungen die Aufgabe der Tierhaltung relevant ist. Im Ackerbau könnte das die Hagelversicherung sein.

Berufsgenossenschaft

Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft sind unter verschiedenen Aspekten gestaffelt. Dazu gehört auch die Tierhaltung. Auch die Berufsgenossenschaft ist schriftlich zu informieren.

Steuerberater

Insbesondere bei unvorhergesehenen Unglücksfällen oder plötzlichen gravierenden Erkrankung des Betriebsleiters, die eine dauerhafte Fortführung der Tierhaltung nicht erwarten lassen, ist mit dem Steuerberater zu sprechen. Den Tierbestand sofort abschaffen oder über Fremdarbeitskräfte – falls möglich – noch bis ins nächste Wirtschaftsjahr fortführen: Das sind sehr betriebsspezifische Fragestellungen, die einer betriebswirtschaftlichen sowie einer steuerlichen Analyse bedürfen.

Genossenschaft/Landhandel/Geschäftspartner

Insbesondere in Fällen sofortiger Aufgabe der Tierhaltung oder des gesamten Betriebes sind Geschäftspartner zu informieren. Gibt es noch laufende Bezugs- oder Lieferverpflichtungen, die umgehend zu besprechen sind? Müssen Genossenschaftsanteile gekündigt werden? Die meisten Geschäftspartner werden in Krankheits- oder Todesfällen Kulanzlösungen zustimmen.  Aber sie sollten direkt informiert werden und nicht über den Buschfunk!

Grundsteuer

Auch die Gemeinde oder Stadt staffelt die Grundsteuer. Auch hier spielt die Tierhaltung eine Rolle. Insbesondere, wenn Stallungen umgenutzt werden.

QS/GLOBEL GAP & Co

Ob im tierischen oder pflanzlichen Bereich – fast alle Betriebe sind Mitglied einer Organisation zur Qualitätssicherung. QS z.B. sollte man vor Jahresmitte beim Bündler kündigen, sonst ist der nächste Beitrag fällig. Eine Kündigung bei QS führt auch zur Aufgabe der Initiative Tierwohl, wo dann aber an Abschlussaudits zu denken ist. Gleiches gilt für Schlachtdaten-Online, falls der Betrieb das genutzt hat. Bezüglich der „Qualitätssicherung Milch“ ist bei der Molkerei nachzufragen. Falls sich keine Verträge finden lassen – anrufen!

Berufsständische Vertretung

Wenn nur die Tierhaltung, nicht aber der Betrieb aufgegeben wurde, muss man sich dort nicht melden. Die Kreisstellen wissen für ihre berufsständische Arbeit aber auch gerne, in welchen Sparten ihre Mitglieder engagiert sind und freuen sich über eine Mitteilung.

Mitgliedschaften

Mitgliedschaften in Erzeugerringen, LKVs oder ähnlichen sind zu kündigen, ebenfalls eventuelle Arbeitsgemeinschaften der Kammer. Gleiches gilt für eine Information an die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer, wenn an dort z. B. der Schweinehalter Mitglied in einer Kooperation zum Grundwasserschutz ist.

Fachzeitschriften

Soweit nicht der ganze Betrieb aufgegeben wird, bleibt es wohl beim Bezug eines landwirtschaftlichen Wochenblattes. Aber die Fachzeitschrift für z.B. eine spezielle Tiergattung oder landwirtschaftlichen Technik wird man nur weiterbeziehen, wenn der Altenteiler daran interessiert ist.

Dr. Frank Greshake, LWK NRW